Satzung
§ 1 Name und Sitz 1)
1. Die Gesellschaft trägt den Namen „Medizinische Gesellschaft für Myofasziale Schmerzen“ (MGMS e.V.)
2. Die Gesellschaft ist ein gemeinnütziger eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB. Sie hat ihren Sitz und Gerichtsstand in Münster/Westfalen
1) Alle in der Satzung genannten Personenbezeichnungen beziehen sich sowohl auf das weibliche als auch auf das männliche Geschlecht.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein fördert die Erforschung sowohl der Ursachen als auch die Untersuchung und Behandlung von myofaszialen Schmerzen und erfüllt dabei insbesondere folgende Zwecke:
Weiterentwicklung der Diagnostik und Therapie von myofaszialen Schmerzen, Förderung der Weiterbildung und Fortbildung auf dem Gebiet der neuromuskuloskelettalen Medizin, insbesondere unter Berücksichtigung der myofaszialen Medizin, Veranlassung, Förderung und Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten auf dem Gebiet der myofaszialen Medizin, Austausch von wissenschaftlichen und praktischen Erfahrungen von Ärzten und Physiotherapeuten, Förderung national und international der interdisziplinären Kooperation mit Gesellschaften und Personen, die sich mit Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates befassen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen oder Aufwandentschädigungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Freimitgliedern, Ehrenmitgliedern, Fördermitgliedern und korrespondierenden Gesellschaften.
2. Als ordentliches Mitglied kann jede Person aufgenommen werden, die bereit ist den Zielen des Vereins zu dienen.
3. Zu Freimitgliedern können vom Vorstand auf Antrag Mitglieder erklärt werden, welche ihre aktive Vereinstätigkeit aufgegeben haben.
4. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, welche sich um die Förderung der Zwecke des Vereins sowie um die Entwicklung der myofaszialen und neuromuskuloskelettalen Medizin besonders verdient gemacht haben.